Zum Inhalt wechseln
Selten genutzt: Die Kombinationsleistung und der Umwandlungsanspruch.
Jeder Pflegebedürftige der Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt, ist gut beraten grundsätzlich die Kombinantionsleistung in Anpruch zu nehmen. Das heißt, dass Gelder aus den Pflegesachleistungen, die nicht genutzt wurden, als Pflegegeld ausgezahlt werden.
Die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Pflegesachleistungen tragen zum Dickicht des Pflegedschungel bei. Es fängt schon mit dem Begriff selbst an. Unter Sachleistungen versteht man im Allgemeinen materielle Leistungen. Doch das sind die Pflegehilfsmittel. Als Pflegesachleistung bezeichnet man die Dienstleistung der Pflegerinnen und Pfleger.
Je nachdem wie hoch die Pflegesachleistungen der häuslichen Pflege ausfallen, gibt es dafür gewisse Leistungskomplexe, also einzelne Tätigkeiten und deren Vergütung, Beispiel Große Körperpflege 15,09 €, aus dem dann der Gesamtbetrag für die monatliche Pflege errechnet wird. Die Pflegedienste machen in der Regel einen Kostenvoranschlag, wie hoch die Kosten für die monatliche Pflege ausfallen. Daran kann man sich dann orientieren und ggfs. die Kombinationsleistung beantragen, wenn die Kosten unterhalb der Pflegesachleistung liegen.
Beim Umwandlungsanspruch gilt dies dann noch zusätzlich für die hauswirtschaftliche Betreuung. Damit können die Entlastungsleistungen ( ab 1.1.2025 131,- statt 125,- €) und die Verhinderungspflege aufgestockt werden. Allerdings können dabei nur bis zu 40 % der Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden.
Eine gute Übersicht und Beispiele, wie sich diese Leistungsansprüche umsetzen lassen, finden Sie auf der Seite von Pflege.de: